Glossar
innerer Notstand
In Art. 91 des Grundsgesetzes geregelte Notlage des Staates infolge einer gewaltsamen Bedrohung von außen oder von innen oder infolge eines zivilen Notstands (etwa Naturkatastrophen). Zur Abwehr kann ein Land die Polizeikräfte anderer Länder und der Bundespolizei anfordern; die Bundesregierung kann Polizeikräfte der Länder ihren Weisungen unterstellen und die Bundespolizei sowie Streitkräfte zur Unterstützung einsetzen. Der innere Notstand wurde 1968 im Rahmen der Notstandsgesetze neu geregelt.